Entlastungsleistungen

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Wir sind staatlich anerkannt von den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.
Ihr Pflegegeld bleibt in jedem Fall unberührt!

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Damit Sie nicht alleine sind

Entlastungsleistungen

Info zu Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige

Oft stehen Angehörige vor der Herausforderung, die Pflege eines Angehörigen mit dem Beruf zu vereinbaren. Dafür gibt es nicht nur die Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege, sondern auch den sogenannten Entlastungsbetrag bzw. 45b SGB XI.

Dieser kommt alltagsunterstützenden Angeboten von Pflegebedürftigen zugute. Abgerechnet wird dieser von so gut wie allen Pflegekassen.

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Zur Beratung:

Tel.: 030 / 28090050

Was ist der Entlastungsbetrag 45b SGB XI?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegestufe 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €. Nach dem Kostenerstattungsprinzip ist dieser Betrag zweckgebunden und muss für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Für jede Pflegestufe von 1 bis 5 ist der Entlastungsbetrag gleich hoch.

Das Wichtigste zum Entlastungsbetrag im Pflegebereich zusammengefasst

  1. Der Entlastungsbetrag kann Angebote finanzieren, die pflegende Angehörige entlasten.
  2. Die Pflegekasse teilt Ihnen mit, welche Anbieter zugelassen sind.
  3. Das Sparen von nicht genutzten Beträgen und ein Übertrag ins erste Halbjahr des nächsten Kalenderjahrs sind ebenfalls möglich.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag auf Patientenseite Den Entlastungsbetrag erhalten Sie nur, wenn tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden. Dafür muss ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vorliegen und die Pflege zuhause stattfinden. Das Alter hingehen ist irrelevant, auch wenn Sie zunächst an Senioren in Altersheimen denken mögen. Er gilt aber genauso für Menschen mit Behinderung in jüngeren
Jahren. Entweder wird der Betrag zur Entlastung eines Angehörigen und Pflege oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt.

Wer bezahlt diese Entlastungsleistungen?

Wird das Geld in einem Monat nicht vollständig aufgebraucht, ist es auch möglich, dieses in den nächsten Kalendermonat mitzunehmen. Sie können es also auch ansparen. Ähnliches gilt für das folgende Kalenderjahr, jedoch nur bis einschließlich 30. Juni. Ab dem 01. Juli des Folgejahrs verfällt er dann ganz.

Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen

Ab Pflegegrad 2 ist es möglich, bis zu 40 Prozent des maximalen Pflegesachleistungsbetrags umzuwandeln, sofern er nicht völlig ausgeschöpft ist. Die Höhe diese Summe richtet sich nach dem jeweiligen Sachleistungsbetrag des Pflegegrads, aber auch nach der Höhe der bereits genutzten Sachleistungen. Dann lässt er sich beispielsweise im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einsetzen. Gesetzlich geregelt ist dieser Umwandlungsanspruch im Elften Buch Sozialgesetzbuch (§ 45a Absatz 4 SGB XI). Damit lässt sich der Entlastungsbetrag also quasi aufstocken.

Der Umwandlungsanspruch trifft bei folgenden Punkten zu:

  • Die Pflege findet zuhause statt
  • Es besteht mindestens Pflegegrad 2
  • Sie erhalten entweder Pflegesachleistungen, eine Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld oder ausschließlich Pflegegeld
  • Die monatlichen Pflegeleistungen wurden nicht voll ausgeschöpft
Nutzen Sie jetzt 125 € im Monat zusätzlich nach §45b SGB XI

Dieser Betrag wird zusätzlich zu allen anderen Pflegeleistungen gewährt, das Pflegegeld verringert sich also nicht dadurch. Wir übernehmen als staatlich anerkannter Leistungsanbieter die Abrechnung für Sie
Für die Abrechnung und rückwirkende Erstattung treten wir direkt mit der Pflegekasse in Kontakt. Dies ist notwendig, um sich die Kosten für die Inanspruchnahme von der Pflegekasse nach § 45b SGB XI erstatten lassen zu können. Ihr Pflegegeld bleibt davon aber in jedem Fall unberührt. Hierfür ist eine Abtretungserklärung nötig. Dafür bestehen Formulare, die Sie einfach digital oder handschriftlich ausfüllen. Dazu beraten wir Sie gerne ausführlich in einem vertraulichen und kostenfreien Gespräch und freuen uns, Sie persönlich kennenlernen zu dürfen. Selbstverständlich beantworten wir alle offenen Fragen.

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