Für wen ist der Beratungseinsatz vorgesehen?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen nach der derzeit geltenden gesetzlichen Fassung grundsätzlich einmal je Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können die Beratung weiterhin einmal je Vierteljahr nutzen.
Bei Pflegegrad 1 sowie beim Bezug von Pflegesachleistungen kann die Beratung freiwillig einmal je Halbjahr in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für den persönlichen Fall bleibt die Auskunft der zuständigen Pflegekasse.
Was wird beim Beratungseinsatz besprochen?
Der Termin dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung. Im Mittelpunkt stehen die konkrete Pflegesituation, offene Fragen und geeignete Möglichkeiten zur Entlastung.
- Aktuelle häusliche Pflegesituation gemeinsam betrachten
- Praktische Fragen der Pflege und Versorgung besprechen
- Auf passende Beratungs-, Kurs- und Unterstützungsangebote hinweisen
- Erforderlichen Nachweis für die Pflegekasse dokumentieren
Wer trägt die Kosten?
Die gesetzlich vorgesehene Vergütung des Beratungseinsatzes trägt die zuständige Pflegekasse. Bei privat Pflegeversicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig; bei Beihilfeberechtigung gelten die jeweiligen anteiligen Regelungen.
So vereinbaren Sie einen Termin
Rufen Sie uns an oder wählen Sie im Kontaktformular das Anliegen „Beratungseinsatz § 37.3“. Wir klären die notwendigen Angaben, stimmen einen Termin ab und erklären Ihnen den weiteren Ablauf.
Rechtsstand der allgemeinen Informationen: 26. Juli 2026. Für Fristen und persönliche Voraussetzungen ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse maßgeblich.