Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt.
Er wird nicht automatisch monatlich ausgezahlt. Er dient der Erstattung geeigneter, nachgewiesener Leistungen – unter anderem von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Wofür kann der Betrag bei We Help genutzt werden?
Welche Unterstützung vereinbart werden kann, richtet sich nach dem persönlichen Bedarf und den Voraussetzungen der Pflegekasse. Bei We Help kommen insbesondere alltagsnahe und hauswirtschaftliche Hilfen in Betracht.
- Unterstützung bei vereinbarten Aufgaben im Haushalt
- Einkäufe und notwendige Besorgungen
- Begleitung zu Terminen und auf alltäglichen Wegen
- Alltagspraktische Entlastung für Pflegebedürftige und Angehörige
Ansparen und bis ins Folgejahr übertragen
Wird der monatliche Betrag nicht vollständig genutzt, wird der Rest in die folgenden Kalendermonate übertragen. Beträge, die am Jahresende noch vorhanden sind, können grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres eingesetzt werden – also bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Wie hoch das persönliche Restbudget ist, erfahren Versicherte bei ihrer Pflegekasse. Vor einer größeren Planung sollte der aktuelle Stand dort abgefragt werden.
Direkte Abrechnung und Abtretungserklärung
Die We Help GmbH rechnet vereinbarte Leistungen direkt mit den Pflegekassen ab. Vor Beginn klären wir, welche Angaben und Nachweise dafür benötigt werden.
Ob zusätzlich eine Abtretungserklärung erforderlich ist, hängt vom Abrechnungsweg und von der zuständigen Pflegekasse ab. Wir erklären die notwendigen Schritte, bevor eine Leistung vereinbart wird.
Entlastungsbetrag ist nicht gleich Pflegegeld
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung. Er wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt, sondern für geeignete Unterstützungsleistungen eingesetzt und gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen.
Daneben können je nach Pflegegrad weitere Leistungen bestehen. Welche Kombination im Einzelfall sinnvoll und zulässig ist, sollte mit der Pflegekasse oder einer geeigneten Pflegeberatung abgestimmt werden.
Allgemeine Information, Stand 26. Juli 2026. Für den persönlichen Leistungsanspruch und die Abrechnung ist die Auskunft der zuständigen Pflegekasse maßgeblich.